BFH - Urteil vom 04.04.2008
VI R 85/04
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 3, 4, 5 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, (1994 i.d.F. des StMBG) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, (i.d.F. des JStG 1996) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 740
BB 2008, 2336
BFH/NV 2008, 1237
BFHE 220, 11
BStBl II 2008, 887
DAR 2008, 668
DB 2008, 1411
Vorinstanzen:
FG Münster - 1 K 3214/01 E - 28.4.2004 (EFG 2005, 775),

Betriebssitz ist bei wöchentlichem Aufsuchen durch Außendienstmitarbeiter regelmäßige Arbeitsstätte; Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hängt von tatsächlicher Nutzung des Dienstwagens ab; Einzelbewertung bei wöchentlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 04.04.2008 - Aktenzeichen VI R 85/04

DRsp Nr. 2008/11999

Betriebssitz ist bei wöchentlichem Aufsuchen durch Außendienstmitarbeiter regelmäßige Arbeitsstätte; Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hängt von tatsächlicher Nutzung des Dienstwagens ab; Einzelbewertung bei wöchentlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

»1. Sucht ein Außendienstmitarbeiter mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, so ist der Betriebssitz eine (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. 2. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für diese Fahrten überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt ist.