BFH - Urteil vom 20.04.2011
I R 2/10
Normen:
HGB § 255 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4720/07

Beurteilung von durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern als Anschaffungsnebenkosten oder sofort abzugsfähigen Aufwand

BFH, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen I R 2/10

DRsp Nr. 2011/11094

Beurteilung von durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern als Anschaffungsnebenkosten oder sofort abzugsfähigen Aufwand

Die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuern sind von der aufnehmenden Gesellschaft nicht als Anschaffungs(neben)kosten der eingebrachten Anteile zu aktivieren.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob in Zusammenhang mit der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen aufgrund Anteilsvereinigung angefallene Grunderwerbsteuern als Anschaffungskosten der erworbenen Anteile zu aktivieren sind oder ob es sich dabei um sofort abzugsfähigen Aufwand handelt.