BFH - Urteil vom 17.11.2004
X R 62/01
Normen:
EStG § 15 ;
Fundstellen:
BB 2005, 697
BFH/NV 2005, 755
BFHE 208, 522
BStBl II 2005, 336
DB 2005, 699
DStR 2005, 551
Steuertelex 2005, 179
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 8 K 5441/99 E - 5.10.2000 (EFG 2002, 452),

Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem Geschäftskonzept und evtl. privat motiviertem Arbeitverhältnis zwischen Ehegatten

BFH, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen X R 62/01

DRsp Nr. 2005/4153

Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem Geschäftskonzept und evtl. privat motiviertem Arbeitverhältnis zwischen Ehegatten

»Fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveränderte Beibehalten eines verlustbringenden Geschäftskonzepts sind ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen.«

Normenkette:

EStG § 15 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1992, 1993, 1995 und 1996 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.

Die im Jahr 1935 geborene Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Einzelhandel mit Möbeln, den sie zum 1. Januar 1976 von ihrer Schwiegermutter übernommen hatte. Das Geschäftslokal sowie die räumlich davon getrennten Ausstellungs- und Lagerräume hatte sie vom Kläger angemietet, der zugleich der einzige im Betrieb der Klägerin beschäftigte Arbeitnehmer war.