Der Haftungsbescheid vom 29.05.2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.06.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2018 wird aufgehoben, soweit sich die Haftungsbeträge auf die Jahre 2013, 2014, 2016 und 2017 beziehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides und dabei die Bewertung von Unterkünften, welche die Klägerin Saisonarbeitern zur Verfügung gestellt hat.
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