BFH - Urteil vom 22.07.2020
II R 37/17
Normen:
BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 692
BStBl II 2021, 662
DB 2021, 766
DStRE 2021, 542
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 95/15

Bewertungsrechtliche Behandlung von vermieteten Containeranlagen ohne eigenes FundamentAbgrenzung von beweglichem und Grundvermögen

BFH, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen II R 37/17

DRsp Nr. 2021/5035

Bewertungsrechtliche Behandlung von vermieteten Containeranlagen ohne eigenes Fundament Abgrenzung von beweglichem und Grundvermögen

Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, sind bewertungsrechtlich kein Gebäude, wenn sie lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt sind und nach Wegfall des nur zeitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28.04.2017 – 3 K 95/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28.04.2017 – 3 K 95/15, soweit das Finanzgericht die Klage abgewiesen hat, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18.02.2015 sowie der Bescheid des Beklagten über den Einheitswert —Nachfeststellung— auf den 01.01.2013 vom 11.09.2014 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) vermietete zwei Containeranlagen (XX und YY) an die A GmbH (Mieterin), welche die Container auf einem Grundstück ihres Betriebs, einer Luftwerft, aufstellte.