BFH - Urteil vom 13.05.2004
IV R 47/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4, 5, Abs. 7 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1402
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1004/98

Bewirtungskosten; Fortbildungskosten

BFH, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen IV R 47/02

DRsp Nr. 2004/12667

Bewirtungskosten; Fortbildungskosten

1. Bei Freiberuflern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist auch ist in sog. Bagatellfällen von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG hinsichtlich der Bewirtungskosten nicht abzusehen.2. Bewirtungsaufwendungen müssen jeweils von Anfang an fortlaufend und zeitnah gesondert von sonstigen BA schriftlich festgehalten werden.3. Aufwendungen einer Lehrerin für Deutsch und Geschichte, die nach Ablauf des Erziehungsurlaubs unter Wegfall ihrer Bezüge beurlaubt ist, für ein Studium Generale der Numismatik können vorabentstandene WK i.S. des § 9 Abs. 1 EStG sein, wenn sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit den angestrebten Einnahmen stehen.4. Die berufliche Veranlassung geeigneter und planvoller Fortbildungsmaßnahmen kann nicht von der Länge des Zeitraums bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit abhängen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4, 5, Abs. 7 § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr (1992) zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger bezieht als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit; die Klägerin war bis zum Jahr 1990 als Lehrerin für Deutsch und Geschichte tätig und ist nach Ablauf des Erziehungsurlaubs seit 1991 unter Wegfall ihrer Bezüge beurlaubt.