BFH vom 14.02.1984
VIII R 221/80
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 542
BStBl II 1984, 480

BFH - 14.02.1984 (VIII R 221/80) - DRsp Nr. 1997/15973

BFH, vom 14.02.1984 - Aktenzeichen VIII R 221/80

DRsp Nr. 1997/15973

»Zum Zufluß nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an die Gesellschafter der GmbH.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zusammen mit seinen Neffen F und H Gesellschafter der 1970 gegründeten ...-GmbH (GmbH) in X. Die Gesellschafter hielten Beteiligungen von je 17.000 DM an dem Stammkapital von insgesamt 51.000 DM. Sie waren außerdem Gesellschafter einer seit längerem bestehenden OHG. Gegenstand des Unternehmens der OHG waren die Fertigung und der Vertrieb von Bauzubehörteilen, insbesondere von Normfenstern und Kleintüren. Die Gesellschafter wollten über die GmbH als Anbieter von Fenstern und Türen auf dem ... Markt auftreten.

Die GmbH erwarb in X ein Grundstück für ca. 200.000 DM und errichtete dort bis Ende 1973 eine Fertigungshalle mit Nebenanlagen. Die GmbH arbeitete mit Verlusten.

Der Kläger und die beiden anderen Gesellschafter stellten der GmbH nach und nach erhebliche Darlehen zur Verfügung. Die Darlehen wurden mit 8 v.H. verzinst. Die Zinsen wurden jeweils zum Jahresende nach der Zinsstaffelmethode errechnet und der Darlehensschuld hinzugerechnet.

Die Zinsen betrugen

1970 1.820 DM

1971 6.574 DM

1972 15.370 DM

1973 22.837 DM

1974 27.811 DM.