I. Die Klägerin eröffnete am 1. April 1980 einen Lohnbetrieb. Sie schätzte den Umsatz ihres Unternehmens im Jahre 1980 auf 60.000 DM. Der Gesamtumsatz betrug im Jahr 1980 60.703 DM. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer 1980 unter Berücksichtigung abziehbarer Vorsteuerbeträge auf 4.070 DM fest. Mit der ohne Vorverfahren erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, von der Erhebung der Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1980 abzusehen. Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Sie rügt Verletzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980.
Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
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