BFH - Beschluß vom 05.10.2001
III B 149/00

BFH - Beschluß vom 05.10.2001 (III B 149/00) - DRsp Nr. 2002/1735

BFH, Beschluß vom 05.10.2001 - Aktenzeichen III B 149/00

DRsp Nr. 2002/1735

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde den Beteiligten im Jahr 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG--).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargelegt.