BFH - Urteil vom 07.03.2002
III R 22/01
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 862
BFHE 198, 493
BStBl II 2002, 802
DB 2002, 1196
DStR 2002, 800
NJW 2002, 2583
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

BFH - Urteil vom 07.03.2002 (III R 22/01) - DRsp Nr. 2002/6371

BFH, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen III R 22/01

DRsp Nr. 2002/6371

»Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen sind bei der Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen (Grundsatz der Vollanrechnung). Negative Einkünfte können mit derartigen Ausbildungshilfen nicht verrechnet werden.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre 1980 geborene Tochter war zwecks Ausbildung ab 1. August 1997 auswärtig untergebracht. Sie erhielt im Streitjahr eine Ausbildungsvergütung von insgesamt 4 395 DM. Das Arbeitsamt zahlte ihr zusätzlich eine Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 2 640 DM.

Mit ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1997 beantragten die Kläger für die Tochter einen anteiligen Ausbildungsfreibetrag für die Monate August bis Dezember in Höhe von 750 DM. Mit Einkommensteuerbescheid vom 7. September 1998 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages ab. Die Werbungskosten seien nicht im Zusammenhang mit der Ausbildungshilfe entstanden. Die Ausbildungshilfe könne nicht mit den --negativen-- Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit verrechnet werden.