BFH - Urteil vom 09.03.1990
VI R 48/87
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV (vor 1975) § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 35a;
Fundstellen:
BB 1990, 1620
BB 1990, 1684
BFHE 160, 447
BStBl II 1990, 711
NJW 1990, 2407
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 09.03.1990 (VI R 48/87) - DRsp Nr. 1996/13581

BFH, Urteil vom 09.03.1990 - Aktenzeichen VI R 48/87

DRsp Nr. 1996/13581

»1. Veranstaltet der Arbeitgeber sogenannte Incentive-Reisen, um bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu belohnen und zu weiteren Leistungssteigerungen zu motivieren, so erhalten die Arbeitnehmer damit einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn auf den Reisen ein Besichtigungsprogramm angeboten wird, das einschlägigen Touristikreisen entspricht, und der Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern demgegenüber zurücktritt. 2. Der Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn steht nicht entgegen, daß durch die Zuwendungen an den Arbeitnehmer eine Umsatzsteigerung bei dem Arbeitgeber und eine Erhöhung der umsatzabhängigen Provisionseinnahmen bei den Arbeitnehmern bewirkt werden sollen. 3. Bei einer Sachzuwendung ist der Zufluß eines geldwerten Vorteils zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat. Es kommt nicht darauf an, ob er ihn an einen Dritten abtreten oder ihn in Geld umsetzen kann. Eine Betriebsveranstaltung, die bis 1974 nach § 35 a LStDV, ab 1975 nach § 40 Abs. 2 S. 1 EStG eine pauschale Erhebung von Lohnsteuer rechtfertigen kann, ist nur gegeben, wenn sie grundsätzlich allen Arbeitnehmern offensteht, die Teilnahme an ihr also keine Privilegierung einzelner Arbeitnehmer darstellt.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV (vor 1975) § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 35a;

Gründe: