Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) errichtete zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann in S ein selbstgenutztes Einfamilienhaus teilweise in Eigenleistung. Während der Bauzeit lebte sie mit ihrem Ehemann und den Klägern zu 2 und 3 in M und fuhr ab dem Frühjahr 1983 bis zur Fertigstellung des Hauses im September 1986 an 125 Wochenenden zur Baustelle, um dort mitzuarbeiten. Die Aufwendungen für diese Fahrten machten die Klägerin zu 1 und ihr damals mit ihr zur Einkommensteuer zusammen veranlagter Ehemann in ihrer Einkommensteuererklärung 1986 (Streitjahr) als Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie errechneten insoweit auf der Grundlage von 0,42 DM je gefahrenem Kilometer bei einer Entfernung von 203 km Herstellungskosten in Höhe von 21 315 DM.
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