BFH - Urteil vom 10.05.1995
IX R 73/91
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 7; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 1995, 1786
BFHE 177, 464
BStBl II 1995, 713
DB 1995, 1791

BFH - Urteil vom 10.05.1995 (IX R 73/91) - DRsp Nr. 1995/6285

BFH, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen IX R 73/91

DRsp Nr. 1995/6285

»Errichtet der Steuerpflichtige ein Gebäude teilweise in Eigenleistung, sind die ihm hierbei entstehenden Kosten für Fahrten zur Baustelle nicht mit den Pauschbeträgen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern in tatsächlicher Höhe den Herstellungskosten zuzurechnen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 7; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) errichtete zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann in S ein selbstgenutztes Einfamilienhaus teilweise in Eigenleistung. Während der Bauzeit lebte sie mit ihrem Ehemann und den Klägern zu 2 und 3 in M und fuhr ab dem Frühjahr 1983 bis zur Fertigstellung des Hauses im September 1986 an 125 Wochenenden zur Baustelle, um dort mitzuarbeiten. Die Aufwendungen für diese Fahrten machten die Klägerin zu 1 und ihr damals mit ihr zur Einkommensteuer zusammen veranlagter Ehemann in ihrer Einkommensteuererklärung 1986 (Streitjahr) als Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie errechneten insoweit auf der Grundlage von 0,42 DM je gefahrenem Kilometer bei einer Entfernung von 203 km Herstellungskosten in Höhe von 21 315 DM.