BFH - Urteil vom 11.07.1984
I R 182/79
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 141, 282
BStBl II 1984, 722
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 11.07.1984 (I R 182/79) - DRsp Nr. 1996/11992

BFH, Urteil vom 11.07.1984 - Aktenzeichen I R 182/79

DRsp Nr. 1996/11992

»Bei der entgeltlichen Gestellung der Unterkunft zuzüglich Nebenleistungen (Gestellung der Wäsche, des üblichen Frühstücks, Zimmerversorgung) für etwa 24 Umschüler eines Berufsförderungswerks liegt ein Gewerbebetrieb vor.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) errichtete in ... ein Wohngebäude, das im Oktober 1971 bezugsfertig war. Schon vorher vermietete sie in diesem Haus für zunächst 2 x 20 Monate ca. 24 Betten in Doppel- und Einzelzimmern an das Berufsförderungswerk des ... zur Unterbringung von Umschülern. Als Entgelt war ein Tagessatz von 9,50 DM je Bett vereinbart.