BFH - Urteil vom 12.06.1991
III R 108/89
Normen:
EStG (1986) § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2365
BFHE 165, 201
BStBl II 1992, 20
NJW 1992, 1255
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 12.06.1991 (III R 108/89) - DRsp Nr. 1996/11142

BFH, Urteil vom 12.06.1991 - Aktenzeichen III R 108/89

DRsp Nr. 1996/11142

»1. Im Regelfall kann von einem nicht unwesentlichen Beitrag zum Kindesunterhalt i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986 ausgegangen werden, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und von diesem - zumindest teilweise - betreut wird. 2. Ein zwischen einem alleinerziehenden Elternteil und seinem Kind im Kleinkindalter begründetes Obhuts- und Pflegeverhältnis i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986 wird durch die vorübergehende Abwesenheit des Elternteils nicht unterbrochen (Anschluß an BFH-Urteil vom 9.3.1989 VI R 94/88, BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680).«

Normenkette:

EStG (1986) § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er lebt mit seiner Ehefrau und drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in A. Das älteste der drei Kinder, die 1965 geborene Tochter (T) studierte im Wintersemester 1988/89. Im Streitjahr 1989 hatte T weder eigenes Einkommen noch Vermögen und war finanziell vom Kläger abhängig. Sie bewohnte am Studienort B ein Zimmer; sie kehrte nicht jeden Tag in die elterliche Wohnung zurück.