BFH - Urteil vom 12.09.2001
IX R 52/00
Normen:
HGB § 255 Abs. 1, 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1355
BFH/NV 2002, 966
BFHE 198, 85
BStBl II 2003, 574
DB 2002, 1301
DStR 2002, 1039
DStZ 2002, 494
NJW 2002, 2271
NZM 2002, 669
Vorinstanzen:
FG Hessen, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 2001, 64

BFH - Urteil vom 12.09.2001 (IX R 52/00) - DRsp Nr. 2002/7430

BFH, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen IX R 52/00

DRsp Nr. 2002/7430

»1. Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten durch den Großen Senat in seinem Beschluss vom 22. August 1966 GrS 2/66 (BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672), wonach Anschaffungskosten nur die Kosten sind, die aufgewendet werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben, ist durch § 255 Abs. 1 HGB überholt. Zu den Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsgut, hier: Wohngebäude) zählen auch die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen zu können. 2. Der Erwerber bestimmt den Zweck des Vermögensgegenstandes. Wird ein Wohngebäude ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Erwerber durch Vermietung der Wohnungen genutzt, ist es insoweit betriebsbereit gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB. 3. Soll das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, dann gehört zur Zweckbestimmung auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll (einem sehr einfachen, mittleren oder sehr anspruchsvollen). Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit, ihre Kosten sind Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB.