I. Streitig ist, in welcher Höhe ein Zeitsoldat Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten absetzen kann.
Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog im Streitjahr 2001 als Zeitsoldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Laut Verfügungen seiner Dienststelle in X wurde er zu Ausbildungszwecken für die Zeit vom 5. bis 23. Februar 2001 nach Y und vom 1. bis zum 6. April 2001 nach Z kommandiert. Der Kläger hatte Anspruch auf Reisekostenvergütung. Während der Lehrgänge nahm er an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Dafür hatte er täglich einen Eigenanteil in Höhe von 5,85 DM zu entrichten. Der amtliche Sachbezugswert i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) belief sich insoweit auf 12,34 DM. Der Arbeitgeber versteuerte die Differenz zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem Eigenanteil pauschal mit 25 v.H.
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