BFH - Urteil vom 18.12.1990
VIII R 1/88
Normen:
AO (1977) § 41 Abs. 2, § 42 ; BewG § 103 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1315
BB 1991, 900
BFHE 163, 444
BStBl II 1991, 911
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 18.12.1990 (VIII R 1/88) - DRsp Nr. 1996/10933

BFH, Urteil vom 18.12.1990 - Aktenzeichen VIII R 1/88

DRsp Nr. 1996/10933

» Schenkungs- und Darlehensvereinbarungen unter Angehörigen sind steuerrechtlich getrennt zu beurteilen, wenn Schenkung und Darlehensgewährung unabhängig voneinander erfolgen.«

Normenkette:

AO (1977) § 41 Abs. 2, § 42 ; BewG § 103 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1. (Klägerin) betreibt eine Ziegelei sowie einen Handel mit Baustoffen. Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 2. (Kläger) ist alleiniger persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin. Bis zum 31. Dezember 1979 war alleinige Kommanditistin die Ehefrau des Klägers mit einer Beteiligung von 20 v.H. Der Kläger und seine Ehefrau haben zwei in den Jahren 1953 und 1954 geborene Töchter sowie einen 1956 geborenen Sohn. Alle drei Kinder hatten der Klägerin 1968 Darlehen gewährt, die sich Ende 1979 einschließlich nicht ausgezahlter Zinsen auf jeweils über 50.000 DM beliefen. Die Darlehen waren abgesichert. Sie waren von dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) steuerlich anerkannt.