BFH - Urteil vom 19.02.1993
VI R 42/92
Normen:
EStG § 3 Nr. 16, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1351
BFHE 170, 560
BStBl II 1993, 519
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 19.02.1993 (VI R 42/92) - DRsp Nr. 1996/9702

BFH, Urteil vom 19.02.1993 - Aktenzeichen VI R 42/92

DRsp Nr. 1996/9702

»1. Schließt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Reisegepäckversicherung ab, aus der den Arbeitnehmern ein eigener Anspruch gegenüber dem Versicherer zusteht, so führt die Zahlung der Prämien durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Dieser ist in der Regel dann gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerbefreit, wenn sich der Versicherungsschutz auf Dienstreisen beschränkt. 2. Bezieht sich der Versicherungsschutz auf sämtliche Reisen des Arbeitnehmers, so ist eine Aufteilung der gesamten Prämie in einen beruflichen und einen privaten Anteil dann zulässig, wenn der Versicherer eine Auskunft über die Kalkulation seiner Prämien erteilt, die eine Aufteilung ohne weiteres ermöglicht. 3. Eine Aufteilung, die aufgrund der Auskunft des Versicherers möglich wäre, hat zu unterbleiben mit der Folge, daß dann die gesamte Prämie als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist, wenn der Arbeitnehmer nur sporadisch oder gar keine Dienstreisen durchführt.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte in den Streitjahren 1981 bis 1984 für verschiedene Arbeitnehmer eine Kollektiv-Reisegepäckversicherung abgeschlossen.