BFH - Urteil vom 19.03.1997
I R 75/96
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 1571
BFHE 183, 94
BStBl II 1997, 577
DB 1997, 1596
DStR 1997, 1161
DStZ 1997, 723
NJW 1997, 3463
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 181

BFH - Urteil vom 19.03.1997 (I R 75/96) - DRsp Nr. 1997/5035

BFH, Urteil vom 19.03.1997 - Aktenzeichen I R 75/96

DRsp Nr. 1997/5035

»1. Eine vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kann auch dann anzunehmen sein, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. 2. Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers verträgt sich keine Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden. Dies gilt erst recht dann, wenn die Vereinbarung von vornherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt ist und/oder wenn außerdem eine Gewinntantieme vereinbart ist. 3. Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.