BFH - Urteil vom 20.04.1989
IV R 106/87
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 118
BStBl II 1989, 641
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 20.04.1989 (IV R 106/87) - DRsp Nr. 1996/10489

BFH, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen IV R 106/87

DRsp Nr. 1996/10489

»Wird einem Gewerbetreibenden von einem Geschäftspartner eine Reise zugewendet, so ist der Wert dieser Reise als Betriebseinnahme zu erfassen (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Streit geht um die Frage, ob der Wert einer kostenlos gewährten Auslandsreise als Betriebseinnahme anzusehen ist.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt einen Fachhandel für Bürobedarfsmittel und Büromaschinen sowie für Büroausstattungen aller Art. Sie unterhält ständige Geschäftsbeziehungen zu der X-G.m.b.H. (im folgenden: GmbH), die ihre Erzeugnisse (Kopiersysteme) über den Bürofachhandel vertreibt.

In der Zeit vom 10. Oktober 1979 bis zum 21. Oktober 1979 nahmen der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin (A) und eine bei ihr tätige Angestellte auf Einladung der GmbH an einer Japanreise teil. Den Teilnehmern wurden folgende Leistungen geboten: Flug von Hamburg nach Tokio und zurück, Hotelunterkunft und Verpflegung, Besichtigung mehrerer japanischer Städte und Sehenswürdigkeiten sowie Versicherungsschutz.