BFH - Urteil vom 20.09.1990
IV R 17/89
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 323
BB 1991, 57
BFHE 162, 90
BStBl II 1991, 18
BStBl II 1991, 90
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 20.09.1990 (IV R 17/89) - DRsp Nr. 1996/11723

BFH, Urteil vom 20.09.1990 - Aktenzeichen IV R 17/89

DRsp Nr. 1996/11723

»Treten Gesellschafter einer Personengesellschaft Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft an nahe Angehörige ab und kommt es in Zusammenhang damit zu inhaltlichen Änderungen der Darlehensbedingungen, so sind die Darlehenszinsen Betriebsausgaben, wenn die (geänderte) Darlehensvereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer KG, sind der Beigeladene A als Kommanditist und dessen Sohn B als Komplementär. Die Klägerin war mit Wirkung ab 1. Januar 1974 durch Einbringung des bisherigen Einzelunternehmens des A und einer Tantiemeforderung des B gegründet worden. Die Kapitaleinlage des A war auf 300.000 DM, die des B auf bis zu 300.000 DM festgesetzt worden. Im Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, daß übersteigende Einlagen dem Gesellschafter als Darlehen geschuldet wurden.