BFH - Urteil vom 21.08.1990 (VIII R 271/84) - DRsp Nr. 1996/11763
BFH, Urteil vom 21.08.1990 - Aktenzeichen VIII R 271/84
DRsp Nr. 1996/11763
»Für die Frage, ob nach § 2AIG abzugsfähige Verluste erzielt werden, ist allein auf die von der ausländischen Betriebsstätte ausgehenden Tätigkeit abzustellen. Demzufolge können Verluste, die eine Personengesellschaft aus der für sich genommen nicht gewerblichen Vermietung in Kanada gelegener Immobilien erzielt, auch nicht als Folge einer von der Gesellschaft im Inland ausgeübten Maklertätigkeit als gewerbliche Betriebsstättenverluste beurteilt werden. Der sog. Abfärbegrundsatz (§ 15 Abs. 3 Nr. 1EStG, vormals: § 2 Abs. 2 Nr. 1GewStG) gilt im Rahmen des § 2AIG nicht.«