BFH - Urteil vom 22.04.2004
V R 1/98
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 14, 16, 18 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b, c, g ;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen VII 520/92

BFH - Urteil vom 22.04.2004 (V R 1/98) - DRsp Nr. 2004/12332

BFH, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen V R 1/98

DRsp Nr. 2004/12332

»1. Umsätze einer GmbH, die mit angestelltem qualifiziertem Krankenpflegepersonal Behandlungspflegeleistungen erbringt, sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. 2. In den Jahren 1988 bis 1990 ausgeführte Umsätze einer GmbH durch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gegenüber pflegebedürftigen Personen sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn die GmbH als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 14, 16, 18 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b, c, g ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die in den Streitjahren 1988 bis 1990 einen ambulanten Pflegedienst betrieb. Sie verfolgte nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke durch Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen oder die wirtschaftlich hilfsbedürftig i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) waren. Der Satzungszweck der Klägerin sollte insbesondere durch häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Hauspflege und Familienpflege verwirklicht werden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) bescheinigte der Klägerin durch einen bis zum 31. Dezember 1989 befristeten Bescheid vom 23. August 1988, dass sie die bezeichneten mildtätigen Zwecke verfolge.