BFH - Urteil vom 22.06.1990
VI R 2/87
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1990, 1762
BB 1990, 2024
BFHE 160, 562
BStBl II 1990, 901
NJW 1991, 64
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 22.06.1990 (VI R 2/87) - DRsp Nr. 1996/13606

BFH, Urteil vom 22.06.1990 - Aktenzeichen VI R 2/87

DRsp Nr. 1996/13606

»1. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 S. 2 EStG gilt nicht beim Zusammentreffen von Werbungskosten und Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten). 2. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sein.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Universitätsinstituts mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Im Streitjahr bewohnte er mit seiner Verlobten eine 73,6 qm große Wohnung. Die Wohnung besaß drei Zimmer, Küche und Bad. Ein 14,6 qm großes Zimmer benutzte der Kläger als Arbeitszimmer; auf dieses Zimmer entfielen 1.311,71 DM anteilige Kosten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte u.a. diese Kosten im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht als Werbungskosten an, weil der Kläger das Arbeitszimmer in nicht unerheblichem Maße für seine Promotion mitbenutzt habe. In Höhe von 641 DM berücksichtigte das FA die Kosten jedoch als Sonderausgaben. Dabei setzte es nicht den Höchstbetrag von 900 DM (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG -,-) an, weil der Betrag im übrigen durch andere Ausgaben ausgeschöpft war.