BFH - Urteil vom 22.10.1996
III R 240/94
Normen:
AO (1977) §§ 160, 162 ; EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1997, 354
BB 1997, 977
BFHE 181, 468
BStBl II 1997, 346
DB 1997, 358
DStZ 1997, 262
DStZ 1997, 608
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1994, 1049

BFH - Urteil vom 22.10.1996 (III R 240/94) - DRsp Nr. 1997/2117

BFH, Urteil vom 22.10.1996 - Aktenzeichen III R 240/94

DRsp Nr. 1997/2117

»1. Trinkgelder, die im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, gehören ihrer Art nach zu den unmittelbaren Krankheitskosten (Anschluß an BFH-Urteil vom 19. Mai 1961 VI 223/60, HFR 1961, 268). 2. Trinkgelder für eine Behandlung sind aber nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen. 3. Die Berücksichtigung von Trinkgeldern ist nur auf der Grundlage substantiierter Angaben über die einzelnen Empfänger und die Höhe des ihnen zugewandten Trinkgeldes zulässig.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 160, 162 ; EStG § 33 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) machten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1990 und 1991) als außergewöhnliche Belastungen Trinkgelder geltend, die der an Multipler Sklerose erkrankte Kläger bei Krankenhausaufenthalten sowie für Krankengymnasten, Masseure und Ergotherapeuten hingegeben hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Aufwendungen von insgesamt 1135 DM im Jahre 1990 und 1055 DM im Jahre 1991 nicht als steuermindernd an.