Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) machten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1990 und 1991) als außergewöhnliche Belastungen Trinkgelder geltend, die der an Multipler Sklerose erkrankte Kläger bei Krankenhausaufenthalten sowie für Krankengymnasten, Masseure und Ergotherapeuten hingegeben hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Aufwendungen von insgesamt 1135 DM im Jahre 1990 und 1055 DM im Jahre 1991 nicht als steuermindernd an.
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