BFH - Urteil vom 22.11.1991
VI R 77/89
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BB 1992, 1837
BB 1992, 850
BFHE 166, 534
BStBl II 1992, 494
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 22.11.1991 (VI R 77/89) - DRsp Nr. 1996/11331

BFH, Urteil vom 22.11.1991 - Aktenzeichen VI R 77/89

DRsp Nr. 1996/11331

»Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist jedenfalls dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn durch den Umzug die gesamte Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um insgesamt 1 Stunde verringert wird und damit für den Arbeitnehmer eine solche tägliche Wegezeit verbleibt, wie sie im Berufsverkehr als normal angesehen wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Die privaten Motive für die Auswahl der Wohnung stehen dann dem Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten nicht entgegen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe: