Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) heirateten im September des Streitjahres 1994 und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten beide Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Anfang November 1994 zogen sie von ihrer bisherigen Wohnung in M (60 qm, zwei Zimmer, monatlicher Mietzins 530 DM) in eine Doppelhaushälfte in M (anderer Stadtteil) um (85 qm, drei Zimmer, monatlicher Mietzins ohne Nebenkosten 1 500 DM).
Bereits im September 1994 hatte der Arbeitgeber des Klägers seinen Betrieb von L nach G verlegt. Dadurch hatte sich die einfache Fahrtstrecke des Klägers zu seiner Arbeitsstätte vorübergehend von 26 km auf 30 km verlängert. Durch den Umzug verkürzte sich diese Strecke jedoch auf 17 km. Die Fahrtstrecke der Klägerin vergrößerte sich allerdings erheblich. Die Klägerin befand sich jedoch bereits ab Anfang November 1994 wegen der Ende Dezember geborenen Tochter im Mutterschaftsurlaub; danach nahm sie einen dreijährigen Erziehungsurlaub.
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