BFH - Urteil vom 23.03.2001
VI R 189/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 86
BFH/NV 2002, 247
BFHE 196, 478
BStBl II 2002, 56
DB 2002, 77

BFH - Urteil vom 23.03.2001 (VI R 189/97) - DRsp Nr. 2001/12285

BFH, Urteil vom 23.03.2001 - Aktenzeichen VI R 189/97

DRsp Nr. 2001/12285

(Umzugskosten bei privater Mitveranlassung Steht die berufliche Veranlassung eines Umzugs aufgrund einer mindestens einstündigen Fahrzeitverkürzung fest, so treten private Begleitumstände - wie Heirat und erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes - regelmäßig in den Hintergrund.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) heirateten im September des Streitjahres 1994 und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten beide Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Anfang November 1994 zogen sie von ihrer bisherigen Wohnung in M (60 qm, zwei Zimmer, monatlicher Mietzins 530 DM) in eine Doppelhaushälfte in M (anderer Stadtteil) um (85 qm, drei Zimmer, monatlicher Mietzins ohne Nebenkosten 1 500 DM).

Bereits im September 1994 hatte der Arbeitgeber des Klägers seinen Betrieb von L nach G verlegt. Dadurch hatte sich die einfache Fahrtstrecke des Klägers zu seiner Arbeitsstätte vorübergehend von 26 km auf 30 km verlängert. Durch den Umzug verkürzte sich diese Strecke jedoch auf 17 km. Die Fahrtstrecke der Klägerin vergrößerte sich allerdings erheblich. Die Klägerin befand sich jedoch bereits ab Anfang November 1994 wegen der Ende Dezember geborenen Tochter im Mutterschaftsurlaub; danach nahm sie einen dreijährigen Erziehungsurlaub.