BFH - Urteil vom 23.05.1990
III R 145/85
Normen:
EStG (1981) § 33a Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BB 1990, 1897
BFHE 161, 73
BStBl II 1990, 895
NJW 1990, 3166
Vorinstanzen:
FG Saarland,

BFH - Urteil vom 23.05.1990 (III R 145/85) - DRsp Nr. 1996/10731

BFH, Urteil vom 23.05.1990 - Aktenzeichen III R 145/85

DRsp Nr. 1996/10731

»1. Aufwendungen von Eltern für Besuchsfahrten zu ihrem eine Freiheitsstrafe verbüßenden volljährigen Kind in der Haftanstalt sind üblicherweise als durch den Grundfreibetrag und die Regelungen des sog. Kinderlastenausgleichs abgegolten anzusehen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG berücksichtigungsfähig. 2. Aufwendungen, die Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen, wegen eines Verbrechens beschuldigten und angeklagten Kindes tragen, können insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, als sich die Kosten innerhalb der durch die BRAGO festgelegten Rahmensätze halten.«

Normenkette:

EStG (1981) § 33a Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1982 die Kosten für den Wahlverteidiger ihrer damals 22 Jahre alten Tochter getragen haben. Diese wurde in einem im Streitjahr durchgeführten Strafverfahren wegen der Beteiligung an einem 1981 begangenen Raub mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin wurden der Tochter dabei nicht auferlegt.