BFH - Urteil vom 25.11.1993
IV R 37/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1994, 778
BFHE 173, 327
BStBl II 1994, 350
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 25.11.1993 (IV R 37/93) - DRsp Nr. 1996/10012

BFH, Urteil vom 25.11.1993 - Aktenzeichen IV R 37/93

DRsp Nr. 1996/10012

»Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem mehrwöchigen Aufenthalt in der eigenen, sonst gewerblich genutzten Ferienwohnung sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dargelegt und nachgewiesen ist, daß der Aufenthalt während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), ein Ehepaar, sind seit dem Jahre 1979 je zur Hälfte Miteigentümer einer im Bayerischen Wald gelegenen Ferienwohnung. Sie erzielen daraus gewerbliche Einkünfte. Bewirtschaftung und Verwaltung der Ferienwohnung waren einer Feriendienstorganisation übertragen. Die Kläger sind berechtigt, die Wohnung vier Wochen im Jahr selbst zu nutzen; im übrigen mußten sie die Wohnung zur Vermietung zur Verfügung stellen. Von Beginn an nutzten die Kläger die Wohnung jeweils zweimal im Jahr, und zwar jeweils in der ersten und in der zweiten Jahreshälfte. Die Aufwendungen für einen der beiden Aufenthalte zogen die Kläger zunächst erfolgreich als Betriebsausgaben ab.

In den Streitjahren hielten sich die Kläger im Mai/Juni 1983 für 23 Tage sowie in der Zeit vom 10.09. bis zum 01.10.1983 (22 Tage) und vom 26.05. bis 16.06.1984 sowie vom 08.09. bis 29.09.1984 (20 Tage) in der Ferienwohnung auf.