BFH - Urteil vom 26.01.1989
IV R 151/86
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 138
BStBl II 1989, 455
DB 1989, 1115

BFH - Urteil vom 26.01.1989 (IV R 151/86) - DRsp Nr. 1996/10361

BFH, Urteil vom 26.01.1989 - Aktenzeichen IV R 151/86

DRsp Nr. 1996/10361

»Für die Frage der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist nicht ausschlaggebend, ob der beherrschende Gesellschafter der Betriebskapitalgesellschaft bei Beschlüssen über Geschäfte mit dem ihm zustehenden Besitzunternehmen vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber mehrerer Patente und Gebrauchsmuster. An diesen Schutzrechten räumte er der A-GmbH Lizenzen zur gewerblichen Verwertung ein. An der GmbH war der Kläger mit 75 v.H., seine Ehefrau mit 25 v.H. beteiligt. Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrags auch Geschäftsführer der GmbH.

Der Kläger behandelte die ihm in den Jahren 1973 bis 1977 zugeflossenen Lizenzgebühren als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nahm dagegen eine Betriebsaufspaltung an und sah in den Lizenzeinnahmen Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb; er erließ deshalb gegen ihn Gewerbesteuermeßbescheide für diese Jahre. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

II. Die Revision ist unbegründet.