BFH - Urteil vom 26.09.1995
VIII R 35/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 583
BFHE 179, 251
BStBl II 1996, 273
DStR 1996, 458
DStZ 1996, 277
NJW 1996, 1432
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 26.09.1995 (VIII R 35/93) - DRsp Nr. 1996/19500

BFH, Urteil vom 26.09.1995 - Aktenzeichen VIII R 35/93

DRsp Nr. 1996/19500

»Nimmt der Gesellschafter einer Personengesellschaft an einer von einem Geschäftspartner der Personengesellschaft veranstalteten "Fachtagung" teil, die den üblichen Rahmen geschäftlicher Gespräche überschreitet (hier: 4-tägige Schiffsreise mit Ausflugsfahrten), ist der Wert des zugewendeten Vorteils bei der Personengesellschaft als Betriebseinnahme zu erfassen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine OHG-betreibt eine Handelsvertretung. Persönlich haftende Gesellschafter sind H und M. Ihre Ehefrauen sind als Teilzeitbeschäftigte im Betrieb der Klägerin tätig.

Der Gesellschafter M ist im Rahmen des Unternehmens der Klägerin u.a. mit der Repräsentation der A-GmbH betraut. Aufgrund eines mit dieser geschlossenen Vertrages erklärte sich die Klägerin bereit, an Informations-, Schulungs- und Verkaufskonferenzen teilzunehmen, wenn die A-GmbH dies wünscht.