BFH - Urteil vom 27.10.1993 (XI R 17/93) - DRsp Nr. 1996/9926
BFH, Urteil vom 27.10.1993 - Aktenzeichen XI R 17/93
DRsp Nr. 1996/9926
»1. Einspruch und Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst; a Hs. 2 AO 1977 i. d. F. des StBereinG 1986 sind zulässig.2. Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2«Buchst. a AO 1977 i. d. P. des StBereinG 1986 zugunsten des Steuerpflichtigen muß vor Ablaufder Rechtsbehelfsfrist auf eine bestimmteÄnderung gerichtet sein.3. Über die Frage nach Inhalt und Voraussetzungen eines Antrages auf schlichte Änderung eines Steuerbescheides kann vorab durch Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2FGO entschieden werden.4. Ein Zwischenurteil i. S. des § 99 Abs. 2FGO kann durch Gerichtsbescheid (§ 90aFGO) ergehen.«
Normenkette:
AO (1977) § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 2; FGO (n.F.) § 90a, § 99 Abs. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Gründe:
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