BFH - Urteil vom 28.11.1986
III R 1/86
Normen:
EStG (1983) § 53a; EStG 1979 § 33a Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 211
BStBl II 1987, 490
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg in Karlsruhe,

BFH - Urteil vom 28.11.1986 (III R 1/86) - DRsp Nr. 1996/12501

BFH, Urteil vom 28.11.1986 - Aktenzeichen III R 1/86

DRsp Nr. 1996/12501

»Verpflegungsmehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen anläßlich der Unterbringung seines Kindes in einer Kindertagesstätte entstehen, sind keine Aufwendungen für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes, sondern Unterhaltsaufwendungen, die durch die Regelungen über den Kinderlastenausgleich abgegolten sind.«

Normenkette:

EStG (1983) § 53a; EStG 1979 § 33a Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die beide berufstätig sind und für das Streitjahr 1980 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Im Jahre 1980 hatten sie ihren damals zweijährigen Sohn in einer Kindertagesstätte untergebracht und dafür Aufwendungen von 1.056 DM für die Unterbringung und 495 DM für die Verpflegung des Kindes geleistet. Diese Kosten machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung 1980 als außergewöhnliche Belastung geltend (§ 33a Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978 - EStG 1979-, BGBl I, 1849). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte nur die Aufwendungen für die Unterbringung als Kinderbetreuungskosten und versagte den Abzug für die Verpflegungskosten. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück.