BFH - Urteil vom 28.11.2007
X R 43/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 554
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 136/05

BFH - Urteil vom 28.11.2007 (X R 43/06) - DRsp Nr. 2008/4635

BFH, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen X R 43/06

DRsp Nr. 2008/4635

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Metzgermeister. Er unterhielt bis zum 31. August 2001 im Schlachthof in A einen Zerlegebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich.

Zum 31. August 2001 veräußerte der Kläger, nachdem er aufgrund eines Bandscheibenleidens mit Wirbelsäulenversteifung berufsunfähig geworden war, seinen Gewerbebetrieb zum Preis von 200 000 DM an die Klägerin.

In seinem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 hatte der Kläger für die geplante Anschaffung eines Kühltransporters zu voraussichtlichen Anschaffungskosten von 250 000 DM eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1999 (EStG) in Höhe von 125 000 DM gebildet, die er zum 31. August 2001 mangels Investition auflöste; den dadurch entstehenden Ertrag zuzüglich eines Gewinnzuschlags in Höhe von (12 v.H. von 125 000 DM =) 15 000 DM ordnete er dem (begünstigten) Betriebsveräußerungsgewinn zu.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) rechnete demgegenüber die genannten Beträge in Höhe von insgesamt 140 000 DM in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 dem laufenden Gewinn zu.