I. In der Einkommensteuererklärung 1988 begehrte der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der von Beruf Anzeichner ist, den Abzug von Aufwendungen für das Waschen der von ihm als Berufswäsche bezeichneten Kleidung wie Latzhosen, Jacke, Hemden, Unterwäsche, Socken und Handtücher als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Berufswäsche ist wöchentlich zusammen mit sonstiger Wäsche in der privaten Waschmaschine gewaschen worden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Werbungskostenabzug ab.
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