BFH - Urteil vom 29.06.1993
VI R 53/92
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2080
BB 1993, 2431
BFHE 171, 527
BStBl II 1993, 838
DStZ 1993, 695
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 29.06.1993 (VI R 53/92) - DRsp Nr. 1996/9816

BFH, Urteil vom 29.06.1993 - Aktenzeichen VI R 53/92

DRsp Nr. 1996/9816

»1. Reinigungskosten für Bekleidung sind regelmäßig nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Bekleidung um typische Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG handelt. 2. Wird die typische Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine gereinigt, so können die hierdurch anfallenden Kosten anhand von Erfahrungen der Verbraucherverbände geschätzt werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. In der Einkommensteuererklärung 1988 begehrte der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der von Beruf Anzeichner ist, den Abzug von Aufwendungen für das Waschen der von ihm als Berufswäsche bezeichneten Kleidung wie Latzhosen, Jacke, Hemden, Unterwäsche, Socken und Handtücher als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Berufswäsche ist wöchentlich zusammen mit sonstiger Wäsche in der privaten Waschmaschine gewaschen worden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Werbungskostenabzug ab.