BFH - Urteil vom 30.06.1995
VI R 26/95
Normen:
EStG § 3 Nr. 13, 16, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1837
BB 1996, 570
BFHE 178, 171
BStBl II 1995, 744
DB 1995, 1845
DStZ 1996, 212
NJW 1995, 2871
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1995 428

BFH - Urteil vom 30.06.1995 (VI R 26/95) - DRsp Nr. 1995/6294

BFH, Urteil vom 30.06.1995 - Aktenzeichen VI R 26/95

DRsp Nr. 1995/6294

»1. Werden einem Arbeitnehmer während einer Dienstreise Gegenstände seines für die Durchführung der Reise notwendigen persönlichen Gepäcks gestohlen, obwohl er die nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz seines Reisegepäcks getroffen hat, so kann er den Verlust dem Grunde nach als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (Anschluß an die Rechtsprechung in dem Urteil vom 30. November 1993 VI R 21/92, BFHE 173, 73, BStBl II 1994, 256). 2. Der Höhe nach darf nur der Teil der Anschaffungskosten des jeweiligen Gegenstandes des notwendigen persönlichen Reisegepäcks als Werbungskosten abgezogen werden, der bei einer Verteilung der Anschaffungskosten auf die geschätzte Gesamtnutzungsdauer des Gegenstands auf die Zeit nach dem Diebstahl entfällt (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil in BFHE 173, 73, BStBl II 1994, 256, 258, unter Nr. 2 b der Entscheidungsgründe).«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 13, 16, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1989 als Geschäftsführer einer GmbH nichtselbständig tätig. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte keine Einkünfte.