BFH - Urteil vom 20.05.2010
VI R 53/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2895/04

Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers im Hinblick auf eine überwiegend berufliche Nutzung; Geltung der allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln in Bezug auf Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers

BFH, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen VI R 53/09

DRsp Nr. 2010/18525

Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers im Hinblick auf eine überwiegend berufliche Nutzung; Geltung der allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln in Bezug auf Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers

1. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Hierzu können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. 2. Die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.