FG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2015
7 K 3661/14 E
Normen:
EStG § 20 Abs.1 Nr. 7; EStG § 20 Abs.2 Nr. 7;
Fundstellen:
BB 2015, 1639
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 523

Darlehensausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen - Gleichstellung eines Forderungsausfalls mit einer Veräußerung i.S.d. § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 7 K 3661/14 E

DRsp Nr. 2015/13366

Darlehensausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen – Gleichstellung eines Forderungsausfalls mit einer Veräußerung i.S.d. § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG

Der Ausfall einer Darlehensforderung ist auch nach Einführung des § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Ein Forderungsausfall ist keine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG.

Normenkette:

EStG § 20 Abs.1 Nr. 7; EStG § 20 Abs.2 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger gewährte einem Dritten mit Vertrag vom 11.8.2010 ein ab 12.8.2010 mit 5,00 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von insgesamt 24.274,34 EUR. Seit 1.8.2011 erfolgten keine Zinszahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde am 1.8.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldet die noch offene Darlehensforderung in Höhe von 19.338,66 EUR an.