I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1999 verheiratet. Bereits vor der Eheschließung bewohnte der Kläger eine Eigentumswohnung in A und war dort als Beamter nichtselbständig tätig. Die Klägerin nutzte ihrerseits seit 1993 ein Einfamilienhaus in B zu eigenen Wohnzwecken. Sie war dort ebenfalls als Beamtin nichtselbständig tätig.
Nach der Eheschließung machte der Kläger für die Jahre 1999 bis 2001 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2002 und 2003) machte nunmehr die Klägerin entsprechende Aufwendungen geltend.
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