BFH - Urteil vom 30.10.2008
VI R 10/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein - 5 K 29/06 - 26.10.2006 (EFG 2007, 757),

Doppelte Haushaltsführung beiderseits berufstätiger Ehegatten bei Wechsel oder nachträglicher Begründung des Familienwohnsitzes

BFH, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen VI R 10/07

DRsp Nr. 2009/625

Doppelte Haushaltsführung beiderseits berufstätiger Ehegatten bei Wechsel oder nachträglicher Begründung des Familienwohnsitzes

Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten sind die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich zu berücksichtigen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung ist unerheblich.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1999 verheiratet. Bereits vor der Eheschließung bewohnte der Kläger eine Eigentumswohnung in A und war dort als Beamter nichtselbständig tätig. Die Klägerin nutzte ihrerseits seit 1993 ein Einfamilienhaus in B zu eigenen Wohnzwecken. Sie war dort ebenfalls als Beamtin nichtselbständig tätig.

Nach der Eheschließung machte der Kläger für die Jahre 1999 bis 2001 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2002 und 2003) machte nunmehr die Klägerin entsprechende Aufwendungen geltend.