BFH - Urteil vom 21.09.2006
VI R 52/04
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2459
BFH/NV 2006, 2359
BFHE 215, 144
BStBl II 2007, 45
DStRE 2006, 1384
NJW 2007, 464
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2804/03

Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, jeweils mehr als 800 DM/410 EUR beträgt

BFH, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen VI R 52/04

DRsp Nr. 2006/25961

Durchführung einer Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, jeweils mehr als 800 DM/410 EUR beträgt

»Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 EUR), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG von Amts wegen durchzuführen.«

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) reichte seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000, mit der er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7 312 DM deklarierte, am 11. Februar 2003 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergaben sich aus einheitlichen und gesonderten Feststellungen.