BFH - Urteil vom 24.05.2000
VI R 147/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1769
BFH/NV 2000, 1297
BFHE 191, 561
BStBl II 2000, 476
DB 2000, 2101
DStR 2000, 1468
NJW 2001, 2120
NZM 2001, 493
Vorinstanzen:
FG Münster,

Eigenheimverkauf wegen beruflich veranlassten Umzugs

BFH, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen VI R 147/99

DRsp Nr. 2000/6441

Eigenheimverkauf wegen beruflich veranlassten Umzugs

»Aufwendungen aufgrund der Veräußerung eines Eigenheims anlässlich eines beruflich bedingten Umzugs sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie zogen im Streitjahr 1996 mit den beiden Kindern von K nach G um, weil der Kläger in der Nähe eine neue Arbeitsstelle antrat. Die von ihnen getragenen Maklerkosten für die Vermittlung des Verkaufs ihres Hauses in K in Höhe von 10 867 DM und die mit dem Verkauf zusammenhängende Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 750 DM für die Ablösung eines Darlehens erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht als Werbungskosten an.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgten die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter, die das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1277 veröffentlichten Gründen abwies.