Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie zogen im Streitjahr 1996 mit den beiden Kindern von K nach G um, weil der Kläger in der Nähe eine neue Arbeitsstelle antrat. Die von ihnen getragenen Maklerkosten für die Vermittlung des Verkaufs ihres Hauses in K in Höhe von 10 867 DM und die mit dem Verkauf zusammenhängende Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 750 DM für die Ablösung eines Darlehens erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht als Werbungskosten an.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgten die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter, die das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999,
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