BFH - Urteil vom 08.09.2010
II R 28/09
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3205/05

Eine vom Erbbauberechtigten übernommene Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung

BFH, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen II R 28/09

DRsp Nr. 2010/19086

Eine vom Erbbauberechtigten übernommene Sanierungsverpflichtung als Gegenleistung für eine Erbbaurechtsbestellung

Eine vom Erbbauberechtigten übernommene Verpflichtung zur umfassenden Sanierung des vorhandenen Gebäudes ist keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts, wenn der Grundstückseigentümer an den Erbbauberechtigten jährlich Investitionszuschüsse zahlt und diese insgesamt einer Entschädigung für die Sanierung des Gebäudes entsprechen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. Juli 2004 bestellte die Stadt ... (Stadt) an ihrem mit einem Kurhaus bebauten Grundstück zugunsten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für 15 Jahre ein Erbbaurecht. Der jährliche Erbbauzins betrug 25.860 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

Die Klägerin verpflichtete sich in dem Vertrag außerdem, das Kurhaus nach Maßgabe bereits vorliegender Pläne bis Ende 2008 "aus eigenen Mitteln" zu sanieren. Die Stadt hatte der Klägerin --neben einem jährlichen "Betriebskostenzuschuss" für den Betrieb des großen Kursaals in Höhe von 25.860 EUR und einem jährlichen "Unterhaltskostenzuschuss" für die laufende Gebäudeunterhaltung von 21.550 EUR-- "für die zu tätigenden Investitionen" einen jährlichen "Investitionszuschuss" von 218.660 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.