Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 09.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.05.2018 wird dahingehend abgeändert, dass nach § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernde Kapitalerträge in Höhe von 10.807 € berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 45% und der Beklagte zu 55% zu tragen.
3.Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Steuerbarkeit von Ansprüchen des Klägers aus einem widerrufenen Darlehensvertrag.
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