BFH - Urteil vom 16.05.2013
VI R 94/10
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1298/09

Einkommensteuerliche Behandlung von Zuwendungen an einen Arbeitnehmer aus Anlass einer Betriebsveranstaltung

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen VI R 94/10

DRsp Nr. 2013/21767

Einkommensteuerliche Behandlung von Zuwendungen an einen Arbeitnehmer aus Anlass einer Betriebsveranstaltung

1. Zuwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu beurteilen.2. Der Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Leistungen ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen. Er kann anhand der Kosten geschätzt werden, die dem Arbeitgeber dafür erwachsen sind. In die Schätzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können.3. Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung --insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters-- sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Abweichung vom Senatsurteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655).

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), inzwischen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, firmierte in den Streitjahren (2003 bis 2006) als A-AG. Die Firmen X, Y und Z sind Tochtergesellschaften der Klägerin.