Der Einkommensteueränderungsbescheid 2013 vom 21.09.2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Streitig ist, ob der von dem Kläger aus der Veräußerung seiner Anteile an einer A GmbH erzielte Gewinn zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt oder ob es sich um einen (nicht steuerbaren) Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft handelt.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seit dem 01.01.2000 war der Kläger in führender Position bei der A GmbH festangestellt. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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