Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 19. Februar 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2013 wird dahin geändert, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 2.470 € zum Abzug zugelassen werden.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 2011 alleiniger Geschäftsführer der G GmbH in X, einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft mit einem Bestand von ca. 3.000 Wohnungen. Er ist Beamter der Stadt X und seit Juli 2002 beurlaubt. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrags sind Geschäftsführer für fünf Jahre zu bestellen. Nach dem Ablauf der ersten Periode zum 30.06.2007 wurde der Vertrag bis zum 30.06.2012 verlängert.
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