BFH - Urteil vom 27.08.2014
VIII R 16/11
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4450/08

Einkommensteuerliche Einordnung des Verkaufs von Merchandising-Artikeln durch eine in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft auftretende GesangsgruppeAbgrenzung von Einnahmen aus freiberuflicher und aus gewerblicher Tätigkeit

BFH, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen VIII R 16/11

DRsp Nr. 2015/2695

Einkommensteuerliche Einordnung des Verkaufs von Merchandising-Artikeln durch eine in der Rechtsform einer BGB -Gesellschaft auftretende Gesangsgruppe Abgrenzung von Einnahmen aus freiberuflicher und aus gewerblicher Tätigkeit

Der Verkauf von Merchandising-Artikeln durch eine in der Rechtsform einer GbR auftretende Gesangsgruppe führt nicht zur Umqualifizierung der im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Verkäufen 3 v.H. der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GbR, bilden eine Gesangsgruppe, die überwiegend im Rahmen des Karnevals bei Konzerten und (Karnevals-) Veranstaltungen auftritt. Sie erklärte ihre Einkünfte als solche aus selbständiger --künstlerischer-- Tätigkeit.