FG Münster - Urteil vom 29.04.2022
12 K 168/17 G,F
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit durch die Lagerung tiefgekühlter Samen und Eizellen

FG Münster, Urteil vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 12 K 168/17 G,F

DRsp Nr. 2022/9735

Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit durch die Lagerung tiefgekühlter Samen und Eizellen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Tätigkeit der Klin., einer Gesellschaft., die tiefgekühlte Samen und Eizellen lagert, in den Streitjahren 2010 bis 2013 den Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) oder den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG zuzuordnen ist.

Die Gesellschafter der Klin. sind Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Sie betrieben in den Streitjahren 2010 bis 2013 zugleich ein Kinderwunschzentrum.

Nach § 1 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages der Klin. bestand der Zweck der Klin. darin, mit Dritten Verträge über die fachgerechte tiefgekühlte Lagerung von Samen und Eizellen in entsprechenden Behältern abzuschließen und durchzuführen (so genannte Lagerung). Die im Zusammenhang mit der Kryokonservierung stehenden ärztlichen Leistungen gehörten nicht zum Gesellschaftszweck der Klin.. Der Gesellschaftszweck beschränkte sich vielmehr auf das tiefgekühlte Einlagern der Samen und Eizellen.

1. 2.