BFH - Urteil vom 26.10.2021
IX R 5/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 662
BFH/NV 2022, 466
DB 2022, 1107
DStR 2022, 604
DStRE 2022, 438
FR 2022, 464
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1316/19

Einkünfte aus privaten VeräußerungsgeschäftenBaurechtswidrig dauerhaft bewohntes sogenanntes GartenhausDauerhafte Eignung einer Immobilie zum BewohnenBaurechtswidrige Nutzung als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

BFH, Urteil vom 26.10.2021 - Aktenzeichen IX R 5/21

DRsp Nr. 2022/4413

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Baurechtswidrig dauerhaft bewohntes sogenanntes Gartenhaus Dauerhafte Eignung einer Immobilie zum Bewohnen Baurechtswidrige Nutzung als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Eine die Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns ausschließende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück, das mit einem "Gartenhaus" bebaut ist, welches nach seiner Beschaffenheit dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu gewähren, baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.09.2020 – 2 K 1316/19 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 29.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2019 wird dahingehend geändert, dass keine sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von … € berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.