BFH - Urteil vom 21.07.2004
X R 33/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2499
BFH/NV 2004, 1710
BStBl 2004, 1063
DStR 2004, 1956
NJW 2005, 2416
NZG 2005, 286
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2467/98

Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

BFH, Urteil vom 21.07.2004 - Aktenzeichen X R 33/03

DRsp Nr. 2004/17222

Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

»1. Trotz langjähriger Verluste kann die Vornahme geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht darstellen. Diese Maßnahmen sind als geeignet anzusehen, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden. 2. Eine hauptsächlich in einer Kostensenkung bestehende Umstrukturierung ist auch dann als geeignete Maßnahme anzusehen, wenn sie nur bei Außerachtlassung der Zinsen auf Verbindlichkeiten aus früheren Fehlmaßnahmen zu künftig positiven Ergebnissen führt. 3. Eine aus dem Verlustausgleich resultierende Steuerersparnis ist für sich genommen im Regelfall kein einkommensteuerrechtlich unbeachtliches Motiv im Sinne der Liebhaberei-Rechtsprechung.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe: